Pastorale und rechtliche Bestimmungen zum Dienst des Kommunionhelfers

Allgemein

Der Kommunionhelferdienst ist ein besonderer und eigenen Liturgischer Dienst, der im gemeinsamen Priestertum aller Getauften gründet. (Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch, Art. 68). Er entspricht dem konziliaren Kirchen- und Liturgieverständnis (II. Vaticanum, Lumen gentium, Art. 33).

  • Die Aufgabe des Kommunionhelfers ist zu verstehen als ein Dienst an der Eucharistie und als ein Dienst für die Gläubigen. Dem entsprechen zwei Grundhaltungen des Kommunionspenders: Ehrfurcht vor der Eucharistie und Dienstbereitschaft gegenüber der Gemeinde. Daher sollen die zu diesem Dienst vorgeschlagenen Personen wegen ihres Glaubens und ihrer christlichen Lebensführung in der Gemeinde allgemein geachtet sein. Menschliche Reife und Treue zur Kirche sind selbstverständliche Voraussetzung.
  • "Damit die Gläubigen, die am Mahl des Herrn teilzunehmen wünschen, diese sakramentale Hilfe und Tröstung nicht entbehren müssen, hielt es der Papst für angezeigt, außerordentliche Spender einzuführen". Damit bei der Feier der Messe genügend Zeit bleibt für die Verkündigung des Wortes Gottes, für die Feier der Eucharistie und insbesonders für die Besinnung und die Danksagung nach der Kommunionspendung, soll die Kommunionspendung nicht zu lange Zeit in Anspruch nehmen. Dazu ist es notwendig, dass für jede Pfarrei Kommunionhelfer beauftragt und diese regelmäßig eingesetzt werden. Ihre Zahl soll so groß sein, dass abgewechselt werden kann.

     

Auszug aus Sacrosantum Concilium 

(Schreiben über die Heilige Liturgie des Zweiten Vatikanischen Konzils)

[...]

"28. Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.

29. Auch die Ministranten, Lektoren, Kommentatoren und die Mitglieder der Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen sie ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer Ordnung erfüllen, wie sie einem solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk Gottes mit Recht von ihnen verlangt. Deshalb muß man sie, jeden nach seiner Weise, sorgfältig in den Geist der Liturgie einführen und unterweisen, auf daß sie sich in rechter Art und Ordnung ihrer Aufgabe unterziehen."

[...]

Kirchenrecht

Der mit 27. November 1983 in Kraft getretene Codex luris Canonici nennt in Can. 910 neben den ordentlichen Spendern der Eucharistie (Bischof, Priester, Diakon) in § 2 auch außerordentliche Spender der Eucharistie, die der Bischof gemäß Can. 230 § 3 bei gegebener Situation beauftragen kann.

Die Beauftragung umfasst folgende Aufgaben:
  • Innerhalb der Messe darf der Kommunionhelfer die heilige Kommunion vor allem austeilen, wenn die Zahl der Kommunikanten groß ist, oder wenn dem Zelebranten das Austeilen der Kommunion schwer fällt. Wird die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt, reicht er den Kelch.
  • Außerhalb der Messe darf der Kommunionhelfer den Gläubigen und sich selbst die Kommunion reichen, z. B. bei priesterlosen Wortgottesdiensten, bei denen gegebenenfalls die Kommunion gespendet wird.
  • Der Kommunionhelfer kann weiters - wenn kein Priester zur Verfügung steht - zur eucharistischen Anbetung das Allerheiligste mit Ziborium oder Monstranz aussetzen. Den Segen darf er jedoch nicht erteilen.
  • Der Dienst des Kommunionhelfers soll besonders die Teilnahme der Kranken an der (sonntäglichen) Eucharistiefeier der Pfarrgemeinde ermöglichen; gegebenenfalls auch in Form der Wegzehrung (Can. 911§ 2). Daher gehört es zu seinen besonderen Aufgaben, die Eucharistie den Kranken zu bringen.
  • Priester und Diakone als ordentlichen Kommunionspender sollen sich bewusst bleiben, dass sie durch den Einsatz von Kommunionhelfern nicht der Verpflichtung enthoben sind, auch selber den Gläubigen die heilige Kommunion zu reichen, vor allem den Kranken.
    Priester, Diakone sowie Kommunionhelfer sollen die Messe, in der sie die Kommunion austeilen, auch selbst mitfeiern. Dies entspricht dem Verständnis der Eucharistie als gemeinschaftliche Feier.
  • Die Auswahl der Personen, die dem Bischof vorgeschlagen werden, liegt beim zuständigen Seelsorger (Pfarrer, Krankenhaus-Seelsorger ...) in der Regel nach zustimmender Beratung im Pfarrgemeinderat. Die Entscheidung über die Beauftragung liegt beim Bischof. Die Ausübung dieser Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Seelsorger. Im entsprechenden Gesuch sind die vorgesehenen Personen mit Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Stand und evt. mit Tätigkeit im kirchlichen Bereich dem Bischöflichen Ordinariat zu melden.
  • Als außerordentliche Spender nennt das Kirchenrecht den beauftragten Akolythen und andere gemäß Can. 230 § 3 zu diesem Dienst beauftragte Gläubige. Ordensangehörige und in der Pastoral hauptamtlich Tätige sollen sinnvoller Weise vornehmlich zur Beauftragung vorgeschlagen werden. Die Zahl der beauftragten Männer und die Zahl der beauftragten Frauen soll in etwa ausgewogen sein. Das Mindestalter für die Beauftragung beträgt in unserer Erzdiözese 25 Jahre.
  • Die Beauftragung erfolgt durch den Bischof, und zwar in der Regel für fünf Jahre und für eine konkrete Pfarrei/Seelsorgeeinheit. In einem Schreiben an die betreffende Pfarrgemeinde wird die offizielle Beauftragung zur Kommunionspendung mitgeteilt. Die Überreichung des Beauftragungsdokumentes erfolgt im Auftrag des Bischofs durch den zuständigen Seelsorger vor der versammelten Gemeinde. Es wird empfohlen, bei diesem Anlass auch ein Wort über die Bedeutung der liturgischen Dienste zu sagen.
  • Priester, die einen Gottesdienst leiten, können im Einzelfall, wenn es notwendig erscheint und ein beauftragter Kommunionhelfer nicht zu erreichen ist, auch nicht beauftragte Personen zur Kommunionspendung mit einem eigenen Segen beauftragen.
  • Beauftragten Kommunionhelfern wird empfohlen, liturgisch-spirituelle Weiterbildungsangebote für Kommunionhelfer zu besuchen (z. B. Einkehrtage, Exerzitien, liturgische Kurse ...).
 
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  • 14. Juni - 17 Uhr - St. Johann - Rossini Chorkonzert
  • 9. Juli - 20 Uhr - St. Johann - Sommerkonzert
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